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ALLGEMEINE und BESONDERE MIETBEDINGUNGEN FÜR ZELTANLAGEN / Zeltmeister Berlin 247 KG (02/2023)
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu diesen Mietbedingungen für Zeltanlagen. Diese werden beim Mieter als bekannt vorausgesetzt, können
aber auf besonderen Wunsch nochmals gesondert zugesendet werden, und gelten für alle – auch zukünftigen – Mietverträge über Zeltmaterial und
Zubehör zwischen den Vertragsschließenden. Mit Vertragsunterzeichnung bestätigt der Mieter, dass er Kenntnis von diesen Bedingungen erlangt hat,
diese gelesen und verstanden hat, und verpflichtet sich, wenn dies nicht der Fall ist, diese ausdrücklich vom Vermieter zu verlangen.
1.2 Wurde nichts Gegenteiliges vereinbart, gelten ausschließlich diese Bedingungen der Zeltmeiter Berlin 247KG (Vermieter), welche auch ein integrierter
Bestandteil dieses Angebotes bzw. dieser Auftragsbestätigung sind. Geschäfts-, Bestell- und Einkaufsbedingungen des Mieters sind nicht gültig, und
zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. ANGEBOTSKALKULATION | MIETDAUER | GELÄNDEEIGNUNG
2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung bleibt dem Vermieter bis zum Vertragsschluss ausdrücklich vorbehalten. Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Die kalkulierten Angebotspreise verstehen sich zunächst als Kostenvoranschlag, ohne dass eine Begehung und
Beurteilung des Aufbauortes durch den Vermieter stattgefunden hat.
2.2 Alle Preise gelten für den zuerst und explizit genannten Mietzeitraum sowie für die detailliert beschriebenen Zeltanlagen und Zubehör. Wenn nichts
anderes vereinbart, erfolgen die An- und Abtransporte der kompletten Zeltanlage und des Zubehörs durch den Vermieter, zu den vom Vermieter
festgesetzten und verbindlichen Terminen. Diese gelten auch bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Mieter. Die Mitteilung
der Montage- und Transporttermine an den Mieter mittels separater Dispomitteilung gilt auch hinsichtlich der Mietzeit als Bestandteil des Mietvertrages.
Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Montage und endet mit dem letzten Tag der Demontage der Zeltanlage. Wird die Mietzeit durch vom Mieter
zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Vermieter berechtigt, die vereinbarte Miete zeitanteilig bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials
weiter zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht berührt.
2.3 Gemäß Musterrichtlinie „FLIEGENDE BAUTEN“ erhalten Zeltanlagen in der Ausführung als fliegende Bauten in der Regel eine behördliche
Nutzungsgenehmigung von maximal 3 Monaten. Die Nutzungsdauer kann/muss im Einzelfall mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgestimmt
werden. Spätere Änderungen der Mietzeit oder der Zeltgrößen, bedingen die Erstellung neuer Kalkulationen, da diese sowohl auf verschiedenen
Saisonrabatten als auch auf der m²- Gesamtfläche, der Zelttypen und des Zubehörs basieren.
2.4 Bei der Kalkulation wurde ein waagerechtes, ebenes, gut verdichtetes („nicht- bindiger Boden“), ausreichend großes (Umfahrungen,
Notausgänge, Rettungswege, behördliche Abstandsflächen, etc.) und für Zeltanlagen bebaubares Gelände zu Grunde gelegt, welches eine
Bodenpressung von mind. 200 kN/m² aufweist. Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau der gemieteten Zeltanlage geeignet ist.
Höhenunterschiede bis ca. 20cm werden mit speziellem Unterpallungsmaterial, sowie an den Eingängen mit standardisierten Anrampungselementen
der Größe 2x1m ausgeglichen. Größere Höhenunterschiede können gegen gesonderte Berechnung ebenso ausgeglichen werden. In diesem Falle
müsste die Zeltanlage ggf. jedoch mit einem Ballastierungssystem ausgestattet werden, da die Stahlstabanker nicht mehr mit ausreichender Länge
im Untergrund befestigt werden können. Die Mehrkosten für eine Ballastierung aufgrund Gefälleausgleich sind vom Mieter zu tragen.
2.5 Zu- und Abfahrtswege, sowie das Gelände selbst müssen im Normalfall für Sattelzüge bis 40t Gesamtgewicht sowie für geländefähige 4-Wege
Stapler befahrbar sein. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, das Material unmittelbar am Baustandort abzuladen und wieder zu verladen.
3. BESONDERE PFLICHTEN & MITWIRKUNG DES MIETERS
3.1 Sämtliche für den Mieter verpflichtende Genehmigungen (z.B. baubehördliche Abnahmen / Baugenehmigungen) sind vom Mieter zu veranlassen.
Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Mieter zu tragen. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen, die im Zuge einer Gebrauchsabnahme z.B.
hinsichtlich ungünstiger Platzverhältnisse (z.B. Gefälle, Tragfähigkeit des Untergrundes, seitliche Verkleidung des Fußbodenunterbaus) beanstandet
werden, sind vom Mieter zu vertreten, es sei denn diese betreffen die Zeltkonstruktion als solche. Der Vermieter stellt für die Abnahme die zur
Zeltanlage gehörende, gültige Ausführungsgenehmigung oder - wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte – eine vorläufige
Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Bauabnahme verwendet werden und sind vom Mieter
sicher zu verwahren. Bei Verlust haftet der Mieter.
3.2 Die Vermietung der Zeltanlage erfolgt in der Regel ohne Notausgangsbeschilderung, Notbeleuchtung, Feuerlöscher und Hinweisschilder, da
Anzahl und Art zuvor mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde individuell abgestimmt werden müssen. Montage und Betrieb obliegt dem Mieter.
3.3 Der Mieter hat für die Montage und Demontage eine ausreichende Stromzuleitung 230V/16A zur Verfügung zu stellen.
3.4 Die Anordnung der Zeltanlage, Zufahrtsmöglichkeiten (40t- Sattelzüge) oder Versorgungsleitungen bzw. unterirdische Anlagen (Erdleitungen
aller Art, Tanks, Tiefgaragen, etc.) im Untergrund, sind durch den Mieter vor Montagebeginn eindeutig und zweifelsfrei, im Idealfall bei einer
Vorortbesichtigung vor Auftragsbestätigung anzuzeigen. Ein aussagekräftiger Erdleitungsplan ist vom Mieter spätestens eine Woche vor
Montagebeginn zur Verfügung zu stellen. Prinzipiell werden alle Zeltkonstruktionen vom Vermieter mit bis zu 1,40m langen Erdanker (Stahlstabanker)
im Untergrund befestigt. Liegt ein solcher Erdleitungsplan nicht vor Aufbaubeginn vor bzw. können vom Mieter vor Ort die Erdleitungen nicht zweifelsfrei
angezeigt werden, so haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden und entbindet den Vermieter von jeglicher Haftung, auch für
Haftungsansprüche von Dritten.
3.5 Für Flurschäden, die während des An- u. Abtransportes bzw. während der Montage und Demontage der Zeltanlage (z.B. durch Verankerung), auf
Wegen, Rasenflächen, an Bäumen oder sonstigem Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung, solange diese nicht vorsätzlich
oder grob- fahrlässig herbeigeführt wurden.
3.6 Eine Endreinigung des Baustellengeländes, sowie die Entsorgung von allgemein angefallenem Unrat hat der Mieter zu veranlassen.
3.7 Die Sicherung bzw. geeignete Absperrung des Baustellengeländes während der Montage- u. Demontagearbeiten obliegt dem Mieter.
Grundsätzlich muss der Mieter alle ihm zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Schaden vom Mietmaterial oder Passanten fernzuhalten.
Eine ausreichende Bewachung des Geländes während der Montage- und Demontagearbeiten muss vom Mieter gestellt werden.
3.8 Sämtliches Leergut- und Transportmaterial, wie z.B. Packkisten, Gitterboxen usw., muss in unmittelbarer Nähe zum Aufbauort kostenfrei und sicher
gelagert werden können.
3.9 Sanitäre Anlagen sowie Waschgelegenheiten bzw. Unterstände für den Schlechtwetterfall müssen vom Mieter während der gesamten Montage- und
Demontagephase für unsere Monteure unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
3.10. Ein „Crew- Catering“ (Mittagessen oder Lunchpakete) ist vom Mieter für die Dauer ab Montagebeginn bis zum Ende der Demontage für die Monteure
kostenneutral bereitzustellen.
4. HAFTUNG FÜR BESCHÄDIGUNGEN | TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
4.1 Das vom Vermieter eingesetzte Material wird in einem sauberen, gepflegten und technisch einwandfreien Zustand geliefert und montiert. Jedoch
können die Alu- und Stahlbauteile der Konstruktion - die für Mietmaterial nicht vermeidbaren - Kratz- und/oder Schleifspuren aufweisen. Insbesondere
aber Bauteile des Fußbodensystems, sowie Teile der Seitenwände, Glaspaneele und Türen können trotz aller Fürsorge und Pflege mit Resten
von Klebebändern oder sonstigen Gebrauchsspuren verunreinigt sein.
4.2 Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen bzw. Verändern von Gerüstteilen, ALLER Verkleidungen (PVC- Platten, Dachplanen, Vorhänge,
Türen, Innendekorationen etc.), sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden IST STRENGSTENS UNTERSAGT !!!. Im
Schadensfall gehen die Reinigungs-, Reparatur- oder Schadensersatzkosten zu Lasten des Mieters. Teppichböden dürfen auf unserem Fußboden
nur mit unserer Genehmigung und ausschließlich mit dem von uns empfohlenen Klebeband beklebt werden. Bei Nichteinhaltung bzw. wenn
Klebebandreste bei der Demontage der Zeltanlage vorzufinden sind, werden dem Mieter pro verklebter Fußbodenplatte eine Kostenpauschale von
EUR/netto 50,00 in Rechnung gestellt. Wir bitten daher im Voraus um dringende Beachtung !!!
4.3 Während der Mietzeit entstehende Beeinträchtigungen am vermieteten Material, welche über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, hat der Mieter
zu verantworten. Hierzu gehören z.B. das Aufbringen von Farbe, oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien,

 Dauernde Hängelasten an tragenden Bauteilen der Dachkonstruktion wie z.B. zusätzliche Beleuchtung, Beschallung etc. sind aus statischer Sicht
NICHT zulässig und bedürfen einer kostenverursachenden Prüfung im Einzelfall. Zeltanlagen, die jedoch bereits nach neuer Norm DIN EN 13782
statisch berechnet und geprüft sind, verfügen über eine statische Ersatzlast von 0,1 kN/m², welche zur Abhängung von Beleuchtungen,
Beschallungen, Dekorationen, etc. ausgeschöpft werden kann.
5. MONTAGE & DEMONTAGE | MÄNGELRÜGEN
5.1 Bei beginnenden Montage- bzw. Demontagearbeiten fungiert der Mieter bzw. eine von ihm beauftragte Person als verantwortlicher Ansprechpartner
für die Projektleitung des Vermieters.
5.2 Der Mieter hat für die Montage- und Demontagezeiten rechtzeitig für freie Zufahrten und ein geräumtes und abgesperrtes Baustellengelände zu
sorgen. Durch den Mieter verschuldete Wartezeiten und daraus resultierende sonstige Aufwendungen, die z.B. durch ein nicht geräumtes oder
blockiertes Gelände (z.B. Schnee, geparkte PKW) oder durch eine nicht geräumte Zeltanlage bei Demontagebeginn entstehen, können vom Vermieter
nach Aufwand verrechnet werden.
5.3 Der Aufbau etwaiger Inneneinrichtungsgegenstände, die Platzierung von Heizungen oder Klimaanlagen sowie der Sanitären Einrichtungen erfolgen
nur anhand einer vom Mieter im Vorfeld genehmigten Planungszeichnung. Der Mieter sorgt für ausreichend Strompunkte und Wasserversorgung bis
an alle gelieferten elektrischen Geräte. Die gemieteten Gegenstände müssen gereinigt zurückgegeben werden, ansonsten werden Reinigungskosten
nach Aufwand in Rechnung gestellt.
5.4 Eine formelle Übergabe und Rückgabe der Zeltanlage im Beisein eines Projektleiters oder Vertreter des Vermieters ist UNBEDINGT durchzuführen.
Eine Endreinigung vor Veranstaltungsbeginn (z.B. Staubsaugen des Teppichbodens) wird vom Vermieter nicht durchgeführt, da anschließend
auszuführende Gewerke erneut Schmutz verursachen können. Nur die bei Übergabe sofort festgestellten Mängel müssen vom Vermieter kostenlos
beseitigt werden. Nach Übergabe bzw. Inbetriebnahme entstandene, und die bei Rückgabe festgestellten Mängel oder Schäden, können nach
Ermessen berechnet werden.
5.5 Bei längeren Vermietungen oder großen Anlagen kann der Vermieter gegen Berechnung einer Tagespauschale Servicepersonal anbieten, welches
vor und während der Veranstaltung evtl. auftretende Probleme (z.B. durch Unwetter) oder gewünschte Änderungen usw. sofort vornehmen, und für
den Mieter direkter Ansprechpartner vor Ort sein kann.
5.6 Stellt der Mieter für die Montage und Demontage ehrenamtliche bzw. freiwillige Helfer, so sind diese vor Aufnahme der Tätigkeiten vom Mieter
hinsichtlich der Einhaltung der UVV entsprechend auszurüsten und zu unterweisen. Die persönliche Schutzausrüstung, insbesondere Helm,
Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe hat der Mieter zur Verfügung zu stellen. Die Arbeiten dürfen nur unter Anleitung eines qualifizierten
Richtmeisters des Vermieters durchgeführt werden. Der Mieter hat aus Sicherheitsgründen - je nach Größe der Zeltanlage - mindestens die
nachfolgend benannte Anzahl an arbeitsfähigen Hilfskräften zu den festgesetzten Terminen zu stellen:
bei Zeltanlagen bis 7,5m Breite: 04 Helfer bei 04m bis 10m Breite: 08 Helfer
bei 12m bis 16m Breite: 10 Helfer bei 20m bis 24m Breite: 14 Helfer

6. WETTEREINFLÜSSE | WITTERUNG | BESONDERE PFLICHTEN DES MIETERS
Röder Zeltsysteme sind allseits dafür bekannt, dass sie aufgrund statischer Sicherheitsreserven sehr stabil sind, und deswegen auch extreme
Wind- und Winterverhältnisse überstehen können. Dennoch muss auf folgende Punkte explizit hingewiesen werden:
6.1 bei WINTERBETRIEB: Alle Zeltkonstruktionen des Vermieters sind gemäß den Regelungen für Fliegende Bauten nach DIN 4112 bzw. DIN EN 13782
statisch berechnet und geprüft, d.h. die Konstruktionen sind nicht für Schnellasten ausgelegt! Entsprechende Hinweisschilder müssen
jahreszeitabhängig bauseits durch den Mieter im Inneren der Zeltanlage gut sichtbar angebracht werden. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die
Zeltanlagen bei Schneefall mit Montagebeginn der Dachplanen bis zum Demontagebeginn so beheizt werden, dass kein Schnee auf der Dachfläche
liegen bleiben, und als Tropfwasser abfließen kann. Alternativ muss das Dach durch den Mieter manuell geräumt werden. Im Schadensfalle haftet der
Mieter in vollem Umfang.
6.2 bei STURM: bei aufkommendem Wind bzw. Sturm/Orkan muss die Zeltanlage durch den Mieter ringsum vollständig und dicht geschlossen werden,
sodass kein Wind in das Zeltinnere greifen kann, da die Konstruktionen statisch nicht für Unterwind berechnet sind. Bei Nichtbeachtung haftet der
Mieter für hieraus resultierende Schäden (Vmax: 28m/s = 102 km/h). Gegebenenfalls ist die Zeltanlage durch den Mieter zu evakuieren, sofern Leib
und Leben von Menschen gefährdet sind.
6.3 bei GEWITTER/BLITZSCHLAG: Generell gilt, dass metallene Objekte wie ein Blitzschutzsystem wirken und somit auch einen gewissen Schutz vor
Blitzwirkungen bieten können. Zeltanlagen mit Metallgerüst bieten einen solchen Schutz, wenn diese über ein Metallgerüst mit ausreichendem
Querschnitt verfügen. Dies ist bei Zeltanlagen mit einem Standsicherheitsnachweis gem. DIN EN 13782 gegeben! Zeltanlagen mit Fußboden und
metallener Unterkonstruktion sowie der Verankerung mit Stahlstabanker sind miteinander verbunden und bieten deswegen einen guten Schutz! Sollte
die gemietete Zeltanlage jedoch mit Ballastierung, d.h. OHNE Erdanker und/oder ohne Fußboden montiert werden, dann sind durch den Mieter ggf.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen (geerdete Blitzschutzanlage), um Schäden durch Blitzschlag an der Konstruktion und an Menschen zu vermeiden!
6.4 Drohen oder entstehen Schäden durch die Punkte 6.1, 6.2 und 6.3 am Zelt und/oder Menschen, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden
zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren.
6.5 Die Bildung von Kondenswasser im Inneren einer Zeltanlage tritt - unabhängig von der Jahreszeit - bei unterschiedlichen Innen- und
Außentemperaturen auf. Das Kondenswasserproblem ist einzig durch eine fachgerechte Beheizung bzw. Kühlung der Zeltanlage zu erreichen. Für
Schäden, die durch herabtropfendes Kondenswasser entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
7. HAFTUNG DES VERMIETERS | HÖHERE GEWALT
7.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den
bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für in das Zelt eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände
sowie für Folgeschäden ist hiervon ausgeschlossen.
7.2 Führen Umstände Höherer Gewalt gleich welcher Art (z.B. Krieg, Aufruhr, Streiks, Überschwemmung, Schneefall, Feuer, Verkehrsunfall, etc.) auf
dem Betriebsgelände des Vermieters und/oder während des Transportes zu einer nicht rechtzeitigen Fertigstellung bzw. Demontage der Zeltanlage
oder gar zu einer ganzheitlichen Leistungsverhinderung, so stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Haftung frei, und der Vermieter kann vom
Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
8. LIEFER- & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN | STORNOREGELUNGEN
8.1 Lieferung: verbindliche Bekanntgabe bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn per separater Dispomitteilung.
8.2 Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
a. nach individueller Vereinbarung
b. nur bei Langzeitmiete:
VOR Aufbaubeginn: Kosten für Antransport und Aufbau + 1. Monatsrate
je zu Monatsbeginn: monatliche Rate
VOR Abbaubeginn: Kosten für Abbau und Abtransport
Alle Rechnungen per sofort und ohne Abzug zahlbar, ausschließlich mittels electronic- Banking.
Kommt der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen (8%- Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz) für die Dauer des
Zahlungsrückstandes mit der letzten Rechnung zusätzlich berechnet


a. Verweigert der Mieter die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz
des ihm daraus entstandenen Schadens.
b. Grundsätzlich gilt, dass für Stornierungen durch den Mieter, auch wenn die Gründe für die Stornierung nicht im Risikobereich des Mieters liegen,
Stornokosten auf Basis des ermittelten Preisangebotes wie folgt berechnet werden:
- bis 2 Monate vor Aufbaubeginn: 10%
- bis 1 Monat vor Aufbaubeginn: 30%
- bis 2 Wochen vor Aufbaubeginn: 50%
- weniger als 2 Wochen: 70%
9. VERSICHERUNGEN | SONSTIGE BESTIMMUNGEN
9.2 Etwaige Inneneinrichtungen (Beschallung, Beleuchtung, VA- Technik, Deko, Mobilar, etc.) und/oder Ausstellungs- bzw. Lagergüter sind explizit NICHT
versichert. Folgende, vom Mieter abzuschließende Versicherungen werden vom Vermieter empfohlen: Betreiberhaftpflicht, Inhaltsversicherung,
Vandalismus, Einbruch, Diebstahl
9.3 Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb der Zeltanlage entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von
eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
9.4 Für etwaige Schadensersatzansprüche stellt der Mieter den Vermieter schad- und klaglos, sofern der Vermieter entstandene Schäden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
9.5 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung
eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
9.6 Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firmensitz
des Vermieters.
9.7 Gerichtsstand ist Berlin. Der Vermieter ist jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Mieters berechtigt. Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten
bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht

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